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Nautisch Veröffentlicht am 03.06.2026

Unterschiede zwischen Liste 6 und Liste 7: Welche Flagge soll gewählt werden?

In Spanien werden Boote je nach gewerblicher oder Freizeitnutzung klassifiziert. Wir analysieren die Unterschiede zwischen der Registrierung deines Bootes in Liste 6 oder in Liste 7.

Die Klassifizierung des Schiffsregisters in Spanien

Das spanische Schiffsregister klassifiziert Freizeitschiffe entsprechend ihrer Wirtschafts- oder Freizeitaktivität in verschiedene „Listen“. Die beiden häufigsten Kategorien für Sportboote und Yachten sind Liste 6 und Liste 7. Eine Verwechslung oder unsachgemäße Verwendung dieser Listen kann zu extrem hohen Verwaltungsstrafen durch die Zivilgarde des Meeres oder das Finanzministerium führen.

Liste 7: Private und sportliche Freizeitnutzung

Liste 7 ist Booten vorbehalten, die ausschließlich für die private, sportliche und gemeinnützige Freizeitschifffahrt durch ihren Eigner, Familie oder Freunde bestimmt sind:

  • Verwenden: Privat und familiär. Es ist verboten, Fahrgeld zu verlangen oder das Boot unter keinen Umständen zu vermieten.
  • Steuern: Vorbehaltlich der Zahlung von 21 % Mehrwertsteuer beim Kauf und 12 % Zulassungssteuer (wenn es mehr als 8 Meter misst).
  • Inspektionen: Periodische ITB alle 5 Jahre (für Längen über 6 Meter).

Liste 6: Gewerbliche Nutzung, Charter und Schulen

Die 6. Liste ist für Boote gedacht, die lukrative kommerzielle Aktivitäten ausüben, haupt sächlich touristische Vermietung (See charter), kommerzielle Sportfischer-Ausflüge oder Segels chul boote:

  • Verwenden: Kommerziell, touristisch oder pädagogisch. Ermöglicht Ihnen gesetzlich, Gebühren für die Anmietung des Bootes zu erheben.
  • Steuern: Befreiung von 12% der Registrierung steuer (Modell 05 des Finanzminister iums) zur Förderung der Geschäfts tätigkeit. Die Kauf umsatzsteuer ist abzugsfähig, wenn eine echte und deklarierte gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
  • Inspektionen: Wesentlich strengere Sicherheitsanforderungen, jährliche oder zwischenzeitliche ITB-Überprüfungen und die Verpflichtung, professionelle Funkausrüstung und zugelassene Flöße entsprechend der Anzahl der zugelassenen gewerblichen Passagiere mitzuführen.
G.M.

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